Sonderprogramme in der Coronakrise - Sozialschutzpaket, Liquiditätshilfen, Zuschüsse und Unterstützung für betreuungsaktive Eltern

Aktualisierung vom 30.04.2020

Selbstständig und ALG II https://selbststaendigen.info/suche-im-ratgeber/?uri=ratgeber_haupttext.php3&id=434904be2e9df

Grundsätzlich können alle Selbstständigen, die mit ihrer Arbeit (noch oder wegen Coronabedingten Ausfällen) zu wenig zum Leben verdienen, als Ergänzung Arbeitslosengeld II (ALG2) beantragen.

Das ALG2 – auch als Hartz IV bekannt – soll schließlich allen Bedürftigen das Existenzminimum sichern. Als bedürftig in diesem Sinne gilt nicht nur, wer gar keine Arbeit sowie kein Vermögen und keine reichen Verwandten hat, sondern auch, wer trotz Arbeit zu wenig Geld zum Leben hat.

Die wichtigsten Regelungen dazu, insbesondere was die besonderen Probleme von Selbstständigen angeht, sind im Folgenden genannt. Wer zu den allgemeinen Regeln mehr wissen will, findet weitere Informationen auf den Erwerbslosenseiten von ver.di und bei der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen; persönliche Beratung gibt es in den örtlichen ver.di-Büros oder über das online-Formular der ver.di-Erwerbslosenberatung.

AKTUELL https://selbststaendige.verdi.de/beratung/corona-infopool/++co++aa8e1eea-6896-11ea-bfc7-001a4a160100

Die Bundesregierung hat am 23.3. die Gesetzesinitiative ergriffen, den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu erleichtern. Das vom Arbeits- und Sozialministerium erarbeitete, am 25.3. vom Bundestag und am 27.3. vom Bundesrat beschlossene "Sozialschutzpaket", also das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung...“, eröffnet bis Ende Juni den Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr zu wesentlich erleichterten Bedingungen. Bei Anträgen auf Grundsicherung in diesem Zeitraum erfolgt für sechs Monate

 

  • prinzipiell keine Vermögensprüfung und ein angemessenes Vermögen wird nicht angerechnet.
  • Zudem werden Miet- und Heizkosten für die Wohnung für "Neukunden" der Arbeitsagentur aufgrund der Corona-Krise in voller Höhe übernommen.
  • Die Arbeitsagentur hat inzwischen einen (für die Übergangszeit) wesentlich vereinfachten, 5-seitigen neuen Antrag auf Grundsicherung erstellt.
  • Der Wermutstropfen: Die Prüfung der Bedarfsgemeinschaft bleibt (für alle betroffenen Erwerbstätigen) bestehen!

 

Da wir viele Nachfragen zum Thema angemessene Vermögen hatten: Das Problem ist die unscharfe Formulierung im Gesetz, es werde "Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären."- Die Frage, was das bedeutet, ist inzwischen gelöst: Die Arbeitsagenturen haben (wie von bis dahin vermutet) eine "Weisung" bekommen, die Definition, der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) anzuwenden. Dort wird in Randziffer 21.37 definiert was erhebliche Vermögen sind - 60.000 € für den/die Antragsteller*in, plus 30.000 € pro weiteres Haushaltsmitglied. Unter dieser Ziffer wird auch aufgezählt, welche Mittel als Vermögen gelten und welche Rücklagen "grundsätzlich nicht verwertbar" sind.

Gezahlt wird das Arbeitslosengeld 2 maximal rückwirkend zum Anfang des laufenden Monats - wer also bereits bis 31. März den Antrag gestellt hatte, kann auch noch für den März die Leistungen der Grundsicherung bekommen. Und wer in einem laufenden Monat Probleme mit den Fragebögen oder noch nicht alle Unterlagen zusammen hat, kann und sollte beim zuständigen Jobcenter einen formlosen Antrag stellen.

 

Weitere Basis-Informationen:

  • Die Bundesagentur hat FAQ, ein Erklärvideo sowie Links zu Antragsformularen auf einer aktuellen Seite zusammengestellt.
  • Für eine überschlägige Berechnung des ALG-2-Anspruchs bietet sich der Hartz IV Leistungsrechner von 'hartziv.org an.
  • Unser Merkblatt, auf welche Leistungen der Agentur und der Kommunen Anspruch besteht geht auch kurz auf Wohngeld und andere Leistungen ein. Es ist nur eine echte Kurzinfo. Wer sich tiefer in die Materie "ALG 2 für Selbstständige" einarbeiten will, findet eine übersichtliche Beschreibung im 'Ratgeber Selbstständige' unserer Beratung 'selbststaendigen.info'.
  • Es gibt eine "Weisung" der Bundesagentur, die den Fallmanager*innen erklärt bzw. vorschreibt, wie sie das Sozialschutzpaket umzusetzen haben. Die legt unter anderem (in 1.2 [4]) fest, dass die Vermögensprüfung "in Anlehnung an das Wohngeldgesetz" erfolgen soll.
  • Die ver.di-Ewerbslosenberatung und deren Aufstocker*innenberatung sind spezialisiert auf die Fragen rund um das ALG 2. Beraten werden hier (natürlich) nur ver.di-Mitglieder.

 

Wer noch einige Aufträge und Einkommen aber keine Rücklagen hat und nur deshalb unter die Grundsicherungsschwelle rutschen würde, weil auch noch Krankenversicherungskosten anfallen, kann einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bekommen. Bezahlt wird dabei genau so viel, dass das restliche Einkommen exakt auf die Alg-2-Grenze rutscht. Positiv ist daran, dass mit dieser Zuschuss nicht als ALG 2 gilt und wer ihn bekommt nicht zur Aufnahme berufsfremder Arbeiten, Ein-Euro-Jobs, Berufsaufgabe etc. gezwungen werden kann. Dazu gibt es ein eigenes Merkblatt der Arbeitsagentur.

 

 

Alternative Wohngeld und Kinderzuschlag

Um den ALG-2-Bezug zu vermeiden, kannst du noch prüfen, ob du die Bedingungen für das Wohngeld erfüllst. Das ist eine kommunale Leistung, die Du vor Ort beantragen musst und sie hat (zumindest langfristig) einige Vorteile:

  • deutlich höhere Vermögensfreibeträge (auch über den Juni hinaus)
  • etwas weniger Papierkrieg als beim ALG 2
  • Betriebsausgaben werden steuerlich ermittelt und nicht auf Angemessenheit geprüft
  • Es muss für keine Behörde, die dich "aktivieren" will, die Verfügbarkeit gesichert werden

Eigentlich ist es längst überfällig, entsprechende Erleichterungen auch für aufstockende Selbstständige dauerhaft in den Sozialgesetzen zu verankern. Nun ist die Politik dazu zumindest für eine Übergangszeit bereit.

 

Selbstständige, die sowohl ein geringes Einkommen als auch Kinder haben, können über die Arbeitsagentur einen Notfall-Kinderzuschlag (Notfall-KiZ) beantragen. Der Zuschlag beträgt bis zu 185 € pro Kind und Monat. Wie beim ALG 2 reicht es derzeit, den Antrag im laufenden Monat zu stellen um die Zahlung für den gesamten Monat zu bekommen. Bis Ende September gelten hier erleichterte Zugangsbedingungen zum Kinderzuschlag, bei dem beispielsweise nur das Einkommen im Monat vor der Antragstellung gemeldet werden muss.

Infos für Eltern

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/finanzielle-hilfen

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung

+++AKTUALISIERUNG VO 16.04.2020 und Ergäzung vom 25.04.2020 - Info aus Künstler/Journalistenkreisen: +++

Nach Wochen des Schweigens trudeln nun vielerorts seit gestern  lapidare Absagen der jeweiligen Bezirksregierungen in NRW an all diejenigen ein, die sich schon früh um die einmalige Soforthilfe-Zahlung von max. 2000 Euro (für Künstler und Kulturschaffende) beworben hatten - möglich für Mitglieder der KSK. Merke: Absage auch und gerade an all dieljenigen, die alle Kriterien erfüllen: KSK Mitglied, akute Verdienstausfälle (häufig sogar weit mehr als 2000 Euro) genauestens belegt. 

Das Budget sei "überbucht" und aufgebraucht heißt es lapidar in der Absage mail - ebenso wie jetzt auch auf der entspprechenden Homepage des Landes. https://www.mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm Von Nachfragen soll man absehen, weitere Erläuterungen gibt es nicht... 

weitere Infos siehe im KOmmentar von Monika Högen

Anbei hier ein offener Brief vom 24.04.2020 https://www.fixpoetry.com/feuilleton/kolumnen/2020/offener-brief-der-kulturschaffenden-in-nrw-an-die-landesregierung-donnerstag-16-april-2020

der freischaffenden Künstler*innen! bitte weiterstreuen!

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Aktualisierung vom 13.4.2020 Infos von Verdi

Das Land Baden-Württemberg schreibt in ihren FAQ zum Soforthilfe-Antrag (Stand: 13.4.2020): "Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann als Kosten bei Soloselbständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohnangesetzt werden." (Was noch präziser ist als die vorherige Formulierung, es dürften: "1.180 Euro pro Monat für den Lebensunterhalt angesetzt werden, soweit deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der beispielsweise private Miete, Lebenshaltung und Versicherungen umfasst.")

+++Aktualisierung am 8.04.2020

Es herrscht seit dem 6.4.2020 nun  eine absurde Konfusion über die Wertung des unternehmerischen Gehalts/Lebensunterhalts bei der Soforthilfe für Kleinunternehmer*innen und SoloSelbständigen.

Denn dieser Passus dazu wurde auf der NRW Soforthilfenseiten bei den FAQ von der Website genommen. https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Darin hieß es:

"Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren."

Leider hab ich keinen Screenshot davon, irgdjmd von euch?

Grad eben (8.4.2020) telefonierte ich mit der IHK, bei der man sich laut NRW-Soforthilfe beraten lassen soll: Diese haben das Verschwinden bestätigt. Gleichzeitig verwies der Mitarbeiter aber in diesem Kontext auf einen anderen Passus.

„Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird? Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.“ Mein Rat: bitte macht euch von diesem Passus einen screenshot mit Datum. Es kann sich wieder was ändern. Und zudem heißt es, wer vor der Änderung (ab dem 4.4.) beantragt hat, da würden die alten Regelungen gelten.

 

+++Aktualisierung am 2.04.2020 ++

im Anhang eine gute Übersicht von der Bundesagentur für Arbeit über Unterstützungsmaßnahmen. Jetzt, wo der Ausnahmezustand wohl noch länger dauert, ggf für den einen oder die andere interessant. Vor allem auch für Eltern, deren Kinder unter 12 sind und sich neben Anstellung oder Freiberuflichkeit gerade zur Decke strecken.

+++Aktualisierung vom 31.03.2020 +++

Bitte ruft eure IHKs oder zuständigen Antragsstellen an, wenn ihr Fragen zur Einschätzung der "Lebenskosten" bei der Beantragung der Soforthilfe habt. Jedes Bundesland handhabt das anders. Laut Bonner IHK sind die ausfallenden Einnahmen für den Lebensunterhalt neben den nachweisbaren Betriebskosten in NRW mit ein Grund, warum man antragsberechtigt ist. 

IHK Bonn/Rhein-Sieg : 

Beratungs-Hotline: 0228 2284-228

und auf der offiziellen NRW Soforthilfe seite heißt es nun seit kurzem zu der Unklarheit:

"Wofür darf der Zuschuss genutzt werden ?

Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird. 

Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren."

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Über die Selbständigen Organisation von Verdi erhaltet ihr hier  aktuelle und fortwährend aktualisierte Infos zu Unternstützungsmaßnahmen für Selbständige und das neue Sozialschutzpaket, sowie politische Einschätzungen und Interpretationen der Unterstützungsmaßnahmen.

https://selbststaendige.verdi.de/beratung/corona-infopool/++co++aa8e1eea-6896-11ea-bfc7-001a4a160100

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Corona-Soforthilfe

Am 30. März stehen den Ländern (die für die Auszahlung zuständig sind) die Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen zur Verfügung - sie sollen wenige Tage später an Selbstständige ausgezahlt werden. (Eckpunkte zur Berechtigung und dem Auszahlungsmodus finden sich in der Pressemitteilung zur "Verwaltungsvereinbarung Soforthilfe" vom 29.3.) Als Ansprechpartner in den Ländern wurde am 29.3. kommuniziert:

  • Baden-Württemberg: Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank

    Bayern: Regierungen und Landeshauptstadt München
  • Berlin: Investitionsbank Berlin (IBB)
  • Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
  • Bremen: BAB Bremer Aufbau Bank / Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS)
  • Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
  • Hessen: Regierungspräsidium Kassel
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV)
  • Niedersachsen - voraussichtlich: Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank
  • Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
  • Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank RP (ISB)
  • Saarland: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
  • Sachsen: Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)
  • Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
  • Thüringen: Thüringer Aufbaubank. Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die regionale IHK und HWK.

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31.3.2020 Neue Info aus Hamburg

Die Stadt Hamburg hat neben den Mitteln des Bundes ein Sonderprogramm für Solo-Selbständige, das eine Einmalzahlung von EUR 2.500 vorsieht, und zwar genau für die Liquidität zu Hause. Es geht anscheinend hier nicht um eine Förderung zur Finanzierung der Betriebsausgaben sondern um Geld für den Haushalt. Siehe auch: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs Hier heißt es: „Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 € zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.“

IFB Hamburg (040 42828 1500)

Danke an Jan für diese Info

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Neu in NRW: Sofortzuschuss in Höhe von 2000 E für Künstler*innen /ggf Kulturschaffende(?) Ab sofort möglich. Bis 31.5. Bei Bezirksregierung mit einem 1seitigen Forumular beantragen https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus

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Welche Hilfen gibt es in den Bundesländern bei Auftrags- und Liquiditätsausfällen

https://selbststaendige.verdi.de/beratung/corona-infopool/++co++aa8e1eea-6896-11ea-bfc7-001a4a160100++

 

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Für Trainer*innen/Coaches

https://trainertreffen.de/index.php/tt-blog-2/873-bernhard-siegfried-laukamp/25449-corona-infos-informationen-fuer-trainer-berater-und-

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Für Gründerinnen und selbstständige Frauen hat das BeraterinnenNetzwerk Bonn/Rhein-Sieg, in dem ich Mitglied bin, wichtige Links gebündelt und auf seiner Website veröffentlicht.

https://www.beraterinnennetzwerk.de/

Über die Links gelangen Sie jeweils zu den aktuellen Informationen rund um Soforthilfen für Unternehmerinnen, deren Betriebe von Corona betroffen sind.

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Ich versuche auch, weitere aktuelle Infos uns Einschätzungen zusammenzustragen...soweit das im Home/School/kidsoffice möglich ist ;)

Das neue KFW-Sonderprogramm betrifft wahrscheinlich eher größere Unternehmen. Aber hier dennoch die aktuellen Beschlüsse vom 23.3.2020

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-zusaetzliches-kfw-sonderprogramm-2020-fuer-die-wirtschaft-startet-heute.html

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neu ab 1.4.2020

Viele von uns haben (zu beschulende/betreuende) Kinder daheim, weshalb man gar nicht viel zum Arbeiten kommt.

Checkt, ob ihr als Selbständige oder bei niedrigen Einkommen - den speziell für die Coranakrise -erweiterteten Kinderzuschlag beantragt.

Gilt eben auch für Selbständige mit Einnahmeeinbußen und Kindern. Pro Kind gibt  es ggf u.U. in der Coronakrise ab 1.4. auch für Selbständige 185 E/Monat.

Hilft nicht der unternehmerischen Auftragslage, aber der Befüllung des Kühlschranks.

Https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz

Auch die Kinderbetreuungskosten bekommt ihr im April erstattet.

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UND ....vergesst nicht, dass das beruliche Netzwerk Spinnen-Netz auch ein Solidaritätsnetzwerk ist. Also gern in der Kommentarfunktion (die nur intern gelesen werden kann), Vorschläge für gegenseitige Unterstützungen machen!

Hier eine Übersicht für Ideen und Möglichkeiten.

https://www.send-ev.de/2020-03-17_flatten-the-curve-wertvolle-ideen-tools-und-l%C3%B6sung-in-zeiten-von-covid-19/

Alles Gute und bleibt solidarisch!

Antje